Familienrecht

Im Familienrecht werden Sie hauptsächlich im Scheidungsverfahren, im Unterhaltsverfahren oder im Kindschaftsrecht anwaltlich Hilfe benötigen.

Was sind die häufigsten Streitpunkte? Um welche Regelungen geht es?

Trennung und Scheidung

Eine Ehe – auch eine nach ausländischem Recht gültig geschlossene Ehe – kann in Deutschland nur durch das Familiengericht geschieden werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Eheleute vor Stellung des Scheidungsantrages ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dies setzt nicht unbedingt eine räumliche Trennung voraus. Es genügt eine Trennung „Tisch und Bett“ in der gemeinsamen Wohnung. Nur in Ausnahmefällen kann die Ehescheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden. Ob ein derartiger Härtefall vorliegt, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Ein Scheidungsantrag kann immer nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Im Falle einer Trennung der Ehepartner sind verschiedene Punkte zu regeln:

1. Versorgungsausgleich

Nach dem deutschen Scheidungsrecht muss zusammen mit der Scheidung der Versorgungsausgleich geregelt werden. Für jeden Ehepartner gibt seine Rentenversicherung Auskunft darüber, wie viel er während der Ehe in die Rentenkasse eingezahlt hat. Derjenige Ehepartner, der höhere Ansprüche in der Rentenversicherung erworben hat, ist ausgleichspflichtig. Seine Rentenversicherung überträgt Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des Ehepartners. Für andere unverfallbare Altersversorgungsansprüche wie Pensi­onen, Betriebsrenten etc. gilt entsprechend gleiches. In besonders gelagerten Fällen kann das Gericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs ableh­nen. Auch Vereinbarungen unter den Eheleuten, den Versorgungsausgleich auszuschließen, sind zulässig und vom Gericht in der Regel zu beachten.

2. Unterhalt
 

In bestimmten Fällen ist der Ehepartner nach erfolgter Trennung und Schei­dung unterhaltsberechtigt. Insbesondere dann, wenn er gemeinsame Kinder betreut, aber auch, wenn er in anderen Fällen seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann oder muss. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat das Recht, vom Unterhaltsverpflichteten Auskunft über sein Einkommen zu verlangen, damit er den Unterhalt berechnen kann. Die Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens ist schwierig und kann sinnvoller Weise nur durch einen Anwalt vorgenommen werden.

Sind Kinder vorhanden, so haben sie vorrangig gegenüber demjenigen Elternteil, mit dem sie nicht zusammenleben, einen eigenen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die in Berlin zusammen mit der vorgeschalteten Berliner Tabelle von den Familiengerichten angewandt wird.
Die genauere Einstufung erfolgt jedoch nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der individuellen Verhält­nisse, insbesondere der Anzahl der Kinder. Die derzeitige gültige Fassung der Berliner/Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter www.famrz.de/berlintab.pdf.


3. Sorge- und Umgangsrecht

Nach der seit 1998 geltenden gesetzlichen Grundentscheidung behalten die Eltern auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, falls nicht ein Elternteil einen Antrag stellt, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Diesem Antrag gibt das Familiengericht jedoch nur statt, wenn die Eltern sich über die Übertragung des Sorgerechts einig sind oder die Übertra­gung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten ent­spricht. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein Mitspracherecht! Auch während der Trennungszeit kann bereits ein derartiger Antrag gestellt werden.

Gemeinsame Sorge bedeutet nicht, dass die Eltern jede Entscheidung über die Kinder miteinander absprechen müssen. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind in Obhut befindet, kann über alle Alltagsangelegenheiten allein entschei­den. Nur bei bedeutenden Entscheidung, die Einfluss auf den weiteren Lebens­weg des Kindes haben, ist eine gemeinsame Elternentscheidung von Nöten. Solche Entscheidungen sind z.B. die Wahl der Schule, die medizinische Be­handlung mit weitreichenden Risiken, die Religionszugehörigkeit etc.

Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, hat das Recht und auch die gesetzliche Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Kind hat ein Recht auf beide Eltern. Den Umgangsrhythmus können die Eltern selbst vereinbaren. Nur wenn sie sich nicht einig werden, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

4. Hausrat

Im Falle einer Scheidung müssen die bislang gemeinsam genutzten Hausrats­gegenstände aufgeteilt werden. Jeder Ehepartner kann zunächst das behalten, was er schon bei Eheschließung besaß oder was er persönlich geschenkt erhal­ten hat. Möbel und Hausrat, die kurz vor der Ehe oder während der Ehe ange­schafft wurden, müssen die Partner allerdings aufteilten. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Gegenstände im einzelnen bezahlt hat. Es wird vermutet, dass alle Möbel und sonstiger Hausrat gemeinsames Eigentum der Ehegatten sind. Können sich die Ehegatten nicht einigen, muss das Familiengericht auf Antrag für jeden einzelnen Hausratsgegenstand dann eine Entscheidung tref­fen. Grundsätzlich gilt: der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder versorgt, hat das Anrecht auf den größeren Teil des Hausrats, insbesondere natürlich auf die Kinderzimmer, aber auch auf die Küche und die meisten Haushaltsgeräte. Der Rest wird danach verteilt, wer was am dringendsten braucht. Es empfiehlt sich in jedem Fall, hier zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen.


5. Kosten

Die Kosten für das Scheidungsverfahren berechnen sich nach dem Rechtsan­waltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Gerichtskostengesetz nach einem Wert, der sich aus dem Dreifachen des monatlichen Nettoverdienst der Ehe­leute ergibt. Seit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind die Scheidungskosten für die Parteien gesunken!

Im Falle einer einverständlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte anwalt­lich vertreten lassen, so dass der Anwalt für den zweiten Ehegatten eingespart werden kann.

Bei geringem Verdienst oder Arbeitslosigkeit kann Prozesskostenhilfe bean­tragt werden, so dass zunächst eine Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten eintritt. Bei späterer Verbesserung der Einkommenslage können theoretisch durch das Gericht Zahlungen nachgefordert werden, was in der Praxis jedoch zur Zeit in Berlin nicht geschieht.

Bei Streitigkeiten außerhalb von Scheidungsverfahren über das Sorgerecht oder den Umgang mit einem Kind werden Gebühren unabhängig vom Einkom­men der Eltern nach festen Streitwerten erhoben. Diese sind deutlich geringer als im Scheidungsverfahren.

Bei Klagen auf Zahlung von Unterhalt entstehen Gerichts- und Rechtsanwalts­gebühren nach einem Wert der auf das Jahr hochgerechneten Unterhaltsforde­rung.

Die bei einer anwaltlichen Vertretung entstehenden Kosten und Gebühren wer­den Ihnen in jedem Fall im einzelnen berechnet und vorausgesagt.

Die bestätigt, dass gerade in familienrechtlichen Verfahren das vertrauensvolle Verhältnis zum Anwalt von besonderer Bedeutung für den Mandanten ist, so dass Ihnen von mir keine „Internetscheidungsangebote“ unterbreitet werden.

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