Arbeit: eine Frage der Existenz
Sie werden von mir im Bereich des Individualarbeitsrechts beraten und vertreten, unabhängig davon, ob Sie sich in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber an mich wenden.
Hierunter fallen alle Fragen, die sich aus dem Eingang eines Arbeitsverhältnisses, dessen Durchführung sowie dessen Beendigung ergeben:
Vertragsabschluss
Der bei Abschluss eines Arbeitsvertrages vorhandene Gestaltungsspielraum, soweit er nicht durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen begrenzt ist, löst häufig einen Bera- tungsbedarf aus, weil sich hinter Klauseln und Formulierungen oft mehr verbirgt als auf den ersten Blick ersichtlich ist.
Vergütung und Abmahnung
Änderungen der Arbeitsbedingungen, Abmahnungen oder Vergütungsfragen bedürfen zum Teil einer sofortigen rechtlichen Überprüfung, um nicht im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses die Wirkung von Vorentscheidungen, die sich nachteilig auswirken können, zu erhalten.
Kündigung
Zentraler und häufigster Streitpunkt in einem Arbeitsverhältnis stellt dessen Beendigung dar, die in der Regel durch den Ausspruch einer Kündigung erfolgt. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob das Kündigungs-schutzgesetz, das den Weg zu einer inhaltlichen Überprüfung der Kündigung vor dem Arbeitsgericht eröffnet, anwendbar ist. Von der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sind Kleinbetriebe ausgenommen. Kündi-gungsschutz gilt nur, wenn bis zum 31.12.2003 mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren oder, für nach dem 31.12.2003 begonnene Arbeitsverhältnisse, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Das Kündigungsschutzgesetz findet ferner nur Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so muss binnen einer Frist von drei Wochen Kündi- gungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, will man eine Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen.
Häufigster Kündigungsgrund sind dringende betriebliche Gründe, darüber hinaus kann aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt werden.
Eine Kündigung – aber auch ein Beendigungs- und Abfindungsvergleich – ist nur wirk- sam, wenn die Schriftform eingehalten ist.
Zur Frage der Begründetheit von Kündigungen hat die Rechtsprechung eine Reihe wichtiger Kriterien entwickelt, die in der Regel nur mit fachkundiger anwaltlicher Hilfe erkannt werden können, so dass eine wirksame Interessenvertretung vor dem Arbeits-gericht in aller Regel eine anwaltliche Unterstützung erfordert.
Abfindung
Weit verbreitet ist die Auffassung, dass bei einer Kündigung insbesondere von lang- jährigem Arbeitsverhältnissen immer eine Abfindung zu zahlen sei. Rechtlich verpflich- tend ist eine Abfindung nur in seltenen Ausnahmefällen vorgesehen, in der Mehrzahl der Kündigungen jedoch nicht. Dennoch enden Kündigungsschutzprozesse oft mit Abfin- dungszahlungen. Dies aber nur deshalb, weil sich beide Seiten darüber einig sind, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollen, so dass es gegen Zahlung einer Abfin- dung im Rahmen eines Vergleichsabschlusses beendet wird.
Die Höhe einer Abfindung ist Verhandlungssache. In Berlin gilt die Faustformel, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttogehalt einer Berechnung zugrunde gelegt wird.
Eine Abfindung wird als Bruttobetrag gezahlt, d.h. sie muss versteuert werden. Wird der Arbeitnehmer mit Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses arbeitslos, so wird eine Abfindung nur dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen früheren Zeitpunkt vereinbart worden ist, als es unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist hätte beendet werden dürfen. Hierauf ist bei Vergleichsabschlüssen also auf jeden Fall zu achten. Wird die Abfindung als Entschä-digung „für den Verlust des Arbeitsplatzes“ gezahlt, so sind hierauf keine Sozialabgaben zu entrichten. Man sollte bei einer Vergleichsvereinbarung in jedem Fall auf diese Formulierung achten.
Zeugnis
Schließlich hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden, auf Führung und Leistung ausgedehnten Zeugnisses. Hinter einer wohlwollend klingenden Formulierung eines Zeugnisses kann sich oft harte Kritik verbergen. Ein Zeugnis sollte deshalb genau überprüft werden.
Kosten
Im Arbeitsgerichtsprozess wird der Abschluss eines Vergleichs dadurch gefördert, dass für diesen Fall keine Gerichtskosten anfallen. Ferner müssen die Parteien in der ersten Instanz jeweils nur die Kosten für ihren eigenen Rechtsbeistand aufbringen, unabhängig davon, ob Sie den Prozess gewinnen oder verliegen. Im übrigen bestehen vereinfachte Möglichkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten.