Kompetente anwaltliche Begleitung in schwieriger Lebenslage
Im Familienrecht werden Sie hauptsächlich im Scheidungsverfahren, im Unterhalts-verfahren oder im Kindschaftsrecht anwaltliche Hilfe benötigen, die sie fachlich und verständnisvoll in einer schwierigen Lebenssituation unterstützt.
Was sind die häufigsten Streitpunkte bei Trennung und Scheidung? Um welche Regelungen geht es?
Eine Ehe - auch eine nach ausländischem Recht gültig geschlossene Ehe - kann in Deutschland nur durch das Familiengericht geschieden werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Eheleute vor Stellung des Scheidungsantrages ein Jahr von- einander getrennt gelebt haben. Dies setzt nicht unbedingt eine räumliche Trennung voraus. Es genügt eine Trennung "Tisch und Bett" in der gemeinsamen Wohnung. Nur in Ausnahme-fällen kann die Ehescheidung auch vor Ablauf des Trennungs- jahres beantragt werden. Ob ein derartiger Härtefall vorliegt, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Ein Scheidungs-antrag kann immer nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Im Falle einer Trennung / Scheidung der Ehepartner sind verschiedene Punkte zu regeln:
1. Versorgungsausgleich
Nach dem deutschen Scheidungsrecht muss zusammen mit der Scheidung der Versorgungsausgleich geregelt werden, es sei denn es handelt sich um eine Ehe von höchstens 3 Jahren ( hier nur auf Antrag!). Seit der Neuregelung ab dem 1.9.2009 wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Die Ehezeit endet in diesem Fall bereits 1 Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags. Auch Verein-barungen unter den Eheleuten, den Versorgungsausgleich auszuschließen, sind zulässig und vom Gericht in der Regel zu beachten.
2. Unterhalt
In bestimmten Fällen ist der Ehepartner nach erfolgter Trennung und Scheidung unter- haltsberechtigt. Insbesonderedann, wenn er gemeinsame Kinder betreut, aber auch, wenn er in anderen Fällen seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann oder muss. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat das Recht, vom Unterhaltsver- pflichteten Auskunft über sein Einkommen zu verlangen, damit er den Unterhalt berechnen kann. Die Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens ist schwierig und kann sinnvoller Weise nur durch einen Anwalt vorgenommen werden.
Sind Kinder vorhanden, so haben sie vorrangig gegenüber demjenigen Elternteil, mit dem sie nicht zusammenleben, einen eigenen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die in Berlin zusammen mit der vorgeschalteten Berliner Tabelle von den Familiengerichten angewandt wird.
Die genauere Einstufung erfolgt jedoch nicht schematisch, sondern unter Berück-sichtigung der individuellen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Kinder. Die derzeitige gültige Fassung der Berliner/Düsseldorfer Tabelle finden Sie unterwww.famrz.de/berlintab.pdf.
3. Sorge- und Umgangsrecht
Nach der seit 1998 geltenden gesetzlichen Grundentscheidung behalten die Eltern auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, falls nicht ein Elternteil einen Antrag stellt, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Diesem Antrag gibt das Familiengericht jedoch nur statt, wenn die Eltern sich über die Übertragung des Sorgerechts einig sind oder die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein Mitspracherecht! Auch während der Trennungszeit kann bereits ein derartiger Antrag gestellt werden.
Gemeinsame Sorge bedeutet nicht, dass die Eltern jede Entscheidung über die Kinder miteinander absprechen müssen. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind in Obhut befindet, kann über alle Alltagsangelegenheiten allein entscheiden. Nur bei bedeutenden Entscheidungen, die Einfluss auf den weiteren Lebensweg des Kindes haben, ist eine gemeinsame Elternentscheidung von Nöten. Solche Entscheidungen sind z.B. die Wahl der Schule, die medizinische Behandlung mit weitreichenden Risiken, die Religionszugehörigkeit etc.
Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, hat das Recht und auch die gesetzliche Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Kind hat ein Recht auf beide Eltern. Den Umgangsrhythmus können die Eltern selbst vereinbaren. Nur wenn sie sich nicht einig werden, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
4.Hausrat und Ehewohnung
Im Falle einer Scheidung müssen die bislang gemeinsam genutzten Hausratsgegenstände aufgeteilt werden. Jeder Ehepartner kann zunächst das behalten, was er schon bei Eheschließung besaß oder was er persönlich geschenkt erhalten hat. Möbel und Hausrat, die kurz vor der Ehe oder während der Ehe angeschafft wurden, müssen die Partner allerdings aufteilten. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Gegenstände im einzelnen bezahlt hat. Es wird vermutet, dass alle Möbel und sonstiger Hausrat gemeinsames Eigentum der Ehegatten sind. Können sich die Ehegatten nicht einigen, muss das Familiengericht auf Antrag für jeden einzelnen Hausratsgegenstand dann eine Entscheidung treffen. Grundsätzlich gilt: der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder versorgt, hat das Anrecht auf den größeren Teil des Hausrats, insbesondere natürlich auf die Kinderzimmer, aber auch auf die Küche und die meisten Haushaltsgeräte. Der Rest wird danach verteilt, wer was am dringendsten braucht. Es empfiehlt sich in jedem Fall, hier zu einer außergericht-lichen Einigung zu gelangen. Auch hinsichtlich der Ehewohnung muss entweder mit dem Vermieter eine Einigung über deren Auflösung bezw. Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietvertrag erreicht werden oder eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.
5. Kosten
Die Kosten für das Scheidungsverfahren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Gerichtskostengesetz nach einem Wert, der sich aus dem Dreifachen des monatlichen Nettoverdiensts der Eheleute ergibt. Seit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind die Scheidungskosten für die Parteien gesunken!
Im Falle einer einverständlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten lassen, so dass der Anwalt für den zweiten Ehegatten eingespart werden kann.
Bei geringem Verdienst oder Arbeitslosigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, so dass zunächst eine Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten eintritt. Bei späterer Verbesserung der Einkommenslage können durch das Gericht die Kosten zurückgefordert werden.
Bei Streitigkeiten außerhalb von Scheidungsverfahren über das Sorgerecht oder den Umgang mit einem Kind werden Gebühren unabhängig vom Einkommen der Eltern nach festen Streitwerten erhoben. Diese sind deutlich geringer als im Scheidungsverfahren.
Bei Klagen auf Zahlung von Unterhalt entstehen Gerichts- und Rechtsanwaltsge- bühren nach einem Wert der auf das Jahr hochgerechneten Unterhaltsforderung.
Die bei einer anwaltlichen Vertretung entstehenden Kosten und Gebühren werden Ihnen in jedem Fall im einzelnen berechnet und vorausgesagt.
Meine Erfahrung bestätigt mir, dass gerade in familienrechtlichen Verfahren das vertrauensvolle Verhältnis zum Anwalt von besonderer Bedeutung für den Mandanten ist, so dass Ihnen von mir keine Angebote für "Onlinescheidungen" unterbreitet werden.