Gebrauchtwagenrecht – trotz Reform, der Weg, sein Recht zu bekommen, bleibt steinig!
Seit dem 1. Januar 2002 ist das Gebrauchtwagenkaufrecht insgesamt verbraucher-freundlicher geworden, was jedoch nicht damit verwechselt werden sollte, dass es für den Gebrauchtwagenkäufer oder Gebrauchtwagenverkäufer einfacher geworden ist, zu seinem Recht zu kommen. Hier sind anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe in der Regel vonnöten, da der Weg zur Durchsetzung der eigenen Rechtsposition oft steinig und mit Fallstricken versehen ist.
Die häufigsten Streitfälle zwischen Käufer und Verkäufer ergeben sich aus der Gewähr- leistungspflicht, aufgrund der der Verkäufer für das Vorhandensein von Sachmängeln haftet. Ein Sachmangel ist immer dann gegeben, wenn der Gebrauchtwagen bei Über- gabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, also nicht unfallfrei ist oder mehr Kilo- meter gefahren ist, als der Tacho anzeigt oder technische Mängel aufweist, die ein vergleichbares Durchschnittsauto nicht hat. etc.
Von der Gewährleistungspflicht kann sich ein Gebrauchtwagenhändler oder ein sonstiger Unternehmer im Gegensatz zum Privatverkäufer nicht befreien. Es kann lediglich durch eine Vereinbarung die normale Gewährleistungszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.
Für den Verbraucher wird innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Gebrauchtwagens vermutet, dass ein Sachmangel, der sich in dieser Zeit zeigt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war (Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers!). Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Gelingt ihm das, muss der Verkäufer bis zum Ablauf der Zweijahresfrist des Mangel beseitigen.
Zeigt sich ein Mangel, so muss der Käufer zunächst eine Nachbesserung verlangen und hierfür eine bestimmte Frist setzen. Dabei muss der Mangel zumindest hinsichtlich der Symptome möglichst genau bezeichnet werden. Der Verkäufer hat in diesem Fall alle erforderlichen Kosten (einschließlich Transport, Lohnkosten und Material) zu tragen.
Erst wenn die Frist zur Nachbesserung ohne Reaktion verstrichen ist oder der Mangel nicht beseitigt werden konnte, kann der Gebrauchtwagenkäufer seine weiteren Rechte geltend machen, nämlich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen.
Zu allen hier nur kurz skizzierten Abläufen gibt es umfangreiche und detailreiche Recht- sprechung, die sich ständig weiter entwickelt. Für juristische Laien ist sie unüberschau- bar, so dass im Streitfall die Inanspruchnahme eines auf diesem Rechtsgebiet tätigen Rechtsanwalts anzuraten ist.
Ich vertrete Gebrauchtwagenkäufer wie –verkäufer vor Berliner Gerichten und Gerichten im gesamten Bundesgebiet. Außergerichtliche Einigungen sind aus meiner Erfahrung auf diesem Gebiet relativ selten zu erzielen, da auf beiden Seiten des Gebrauchtwagen-kaufvertrages wenig Neigung besteht, entweder ein verkauftes Auto noch einmal zurück- zunehmen oder auf ein funktionstüchtiges Auto zu verzichten.
Angesichts der relativ hohen Kosten eines Rechtsstreits – in der Regel ist ohne ein Sachverständigengutachten nicht auszukommen – empfiehlt sich vor dem Gebraucht- wagenkauf der rechtszeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.